BX Global Health UG (haftungsbeschränkt) · Arzberger Straße 12 · 81549 München · Amtsgericht München HRB 313602 · USt-IdNr. DE463628484 · Geschäftsführerin: Nicole Benedix · anzeigen@longevity-horizons.com · +49 160 267 77 11
Diese Bedingungen gelten für Anzeigenaufträge von Unternehmern. Für Abonnements und Einzelausgaben gelten unsere AGB. Formate, Preise und Termine finden Sie in den Mediadaten (PDF mit Auftragsformular). Diese Bedingungen gibt es auch als PDF.
(1) Diese Bedingungen gelten für Anzeigenaufträge in „Longevity Horizons – Das Fachjournal für Longevity, Healthy Aging und Präventionsmedizin“ („Journal“) der BX Global Health UG (haftungsbeschränkt) („Verlag“).
(2) Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nicht gegenüber Verbrauchern.
(3) „Auftraggeber“ ist der Werbekunde oder die buchende Werbe- oder Mediaagentur. „Anzeige“ umfasst alle Formate der Mediadaten, auch Premium-Plätze (U2, U3, U4) und Advertorials. „Mediadaten“ sind die jeweils gültige Preisliste mit Formaten, Preisen, Terminen und technischen Angaben (derzeit Nr. 1, gültig ab 10 | 2026); sie ergänzen diese Bedingungen. Anzeigenschluss ist der letzte Tag für Buchungen, Druckunterlagenschluss der letzte Tag für die Lieferung der Druckunterlagen, Erscheinungstermin der geplante Erscheinungstag einer Ausgabe; die Mediadaten nennen alle Termine. Bei Widersprüchen geht die Auftragsbestätigung diesen Bedingungen vor und gehen diese Bedingungen den Mediadaten vor.
(4) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn der Verlag ihnen nicht widerspricht.
Der Auftraggeber bucht mit dem Auftragsformular des Verlags (ausfüllbares PDF) oder per E-Mail. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung des Verlags in Textform zustande. Sie nennt Anzeigenschluss, Druckunterlagenschluss und Erscheinungstermin mit Datum.
(1) Erscheinen innerhalb von 12 Monaten ab der ersten Anzeige mehrere Anzeigen des Auftraggebers, gewährt der Verlag einen Nachlass von 5 % ab 3, 10 % ab 6 und 15 % ab 12 Anzeigen (Malstaffel).
(2) Maßgeblich ist zunächst die gebuchte Anzahl (Abschluss). Erscheinen in den 12 Monaten weniger Anzeigen, belastet der Verlag den Unterschied zum erreichten Nachlass nach, es sei denn, er hat den Ausfall zu vertreten. Wird eine höhere Stufe erreicht, schreibt er den Unterschied nach Ablauf der 12 Monate gut.
(3) Anzeigen in Ausgabe 02 | 2027 erhalten den Gründungspartner-Preis von 40 % unter dem Listenpreis, wenn der Auftrag bis zum Anzeigenschluss am 07.01.2027 eingeht. Sie erhalten keine Malstaffel und zählen nicht für sie. Die AE-Provision (§ 14) wird gewährt.
(1) Platzierungswünsche berücksichtigt der Verlag nach Möglichkeit, ohne sie zuzusagen. Er darf von ihnen abweichen, soweit es die Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt erfordert.
(2) Premium-Plätze (U2, U3, U4) sind verbindlich, wenn die Auftragsbestätigung den Platz ausdrücklich nennt und die Druckunterlagen, bei Gestaltung durch den Verlag die Inhalte nach § 7 Abs. 4, fristgerecht vorliegen. Kann der Verlag einen solchen Platz nicht einhalten, wählt der Auftraggeber zwischen einem gleichwertigen Ersatzplatz, der Veröffentlichung auf dem tatsächlich genutzten Platz zu dessen Preis laut Mediadaten und dem kostenfreien Rücktritt von dieser Anzeige. Weitere Ansprüche bestehen nur nach § 11.
(3) Einen Ausschluss von Mitbewerbern sagt der Verlag nicht zu.
(1) Der Verlag darf eine Anzeige aus sachlichem Grund ablehnen, insbesondere bei Verstößen gegen Gesetze wie HWG, UWG oder die Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, bei technisch unbrauchbaren Daten oder wenn ihm die Veröffentlichung nicht zuzumuten ist.
(2) Das gilt auch nach Auftragsbestätigung und für einzelne Anzeigen eines Abschlusses. Der Verlag teilt die Ablehnung unverzüglich in Textform mit. Bis zum Druckunterlagenschluss kann der Auftraggeber ein zulässiges Ersatzmotiv liefern. Liefert er keines, gilt § 7 Abs. 3. Beruht die Ablehnung nicht auf einem Umstand aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, etwa einem Rechtsverstoß oder unbrauchbaren Daten, schuldet er für diese Anzeige nichts; bereits Gezahltes erstattet der Verlag.
(1) Für den Inhalt der Anzeige und, soweit er sie liefert, für ihre Gestaltung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Er sichert zu, dass er alle nötigen Rechte an den von ihm gelieferten Texten, Bildern, Marken und Abbildungen von Personen besitzt und dass die Anzeige im Leserkreis laut Mediadaten zulässig ist. Eine Prüfung durch den Verlag entlastet ihn nicht.
(2) Er stellt den Verlag von Ansprüchen Dritter wegen der Anzeige frei, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung, es sei denn, er hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten. Der Verlag informiert ihn unverzüglich über solche Ansprüche.
(3) Er räumt dem Verlag die Rechte ein, die für Druck- und Digitalausgabe, Belege und Archivierung nötig sind.
(1) Der Auftraggeber sendet die Druckunterlagen bis zum Druckunterlagenschluss an anzeigen@longevity-horizons.com: PDF/X-4, CMYK ISO Coated v2 300 % (ECI), Bilder 300 dpi, 3 mm Beschnitt, ohne Druckmarken, Inhalte mindestens 5 mm vom Rand.
(2) Bei verspäteten oder abweichenden Daten schuldet der Verlag nur die Wiedergabe, die mit diesen Daten möglich ist; daraus folgende Mängel begründen keine Ansprüche.
(3) Liegen bis zum Druckunterlagenschluss keine verwendbaren Daten vor, erscheint die Anzeige nicht. Der Preis richtet sich dann nach § 12 wie bei einer Stornierung nach dem Anzeigenschluss. Eine früher gelieferte Anzeige wiederholt der Verlag nur mit Zustimmung des Auftraggebers zum vollen Preis.
(4) Auf Wunsch übernimmt der Verlag die Gestaltung der Anzeige über seinen Partner eoglou | media design zu den Preisen der Mediadaten. Texte, Aussagen über Produkte und Wirkungen, Logos und Bilder liefert der Auftraggeber bis zum Anzeigenschluss. Bilder aus Bilddatenbanken beschafft der Verlag nur auf ausdrücklichen Wunsch; die Lizenzkosten trägt der Auftraggeber. Zwei Korrekturläufe sind im Preis enthalten, weitere berechnet der Verlag nach Aufwand. Der Auftraggeber gibt die gestaltete Anzeige vor dem Druck nach § 8 Abs. 2 und 3 frei; mit der Freigabe gilt sie als seine Druckunterlage. Eine rechtliche Prüfung schuldet der Verlag nicht; für Inhalt und Zulässigkeit gilt § 6. Bereits erbrachte Gestaltung ist auch bei Stornierung (§ 12) oder Ablehnung (§ 5) zu bezahlen. Die gestaltete Anzeige darf nur im Journal veröffentlicht werden; andere Nutzungen und die Herausgabe offener Dateien bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(1) Für jede Anzeige, auch für Advertorials, erhält der Auftraggeber vor dem Druck einen Korrekturabzug zur Freigabe.
(2) Der Auftraggeber gibt den Abzug innerhalb der vom Verlag genannten Frist (mindestens 2 Werktage) frei oder meldet Korrekturen. Äußert er sich nicht fristgerecht, gilt der Abzug als freigegeben; darauf weist der Verlag mit dem Abzug ausdrücklich hin.
(3) Fehler im freigegebenen Abzug gehen zulasten des Auftraggebers; § 11 Abs. 1 bleibt unberührt.
Veröffentlichungen gegen Entgelt, die nicht schon durch ihre Gestaltung eindeutig als Werbung erkennbar sind, kennzeichnet der Verlag deutlich mit dem Wort „Anzeige“, Advertorials immer. Darauf kann der Auftraggeber nicht verzichten (Art. 9 Bayerisches Pressegesetz, § 5a Abs. 4 UWG).
(1) Ist eine Anzeige fehlerhaft wiedergegeben und dadurch in ihrem Zweck beeinträchtigt, kann der Auftraggeber eine einwandfreie Ersatzanzeige verlangen. Schlägt diese fehl oder ist sie ihm nicht zuzumuten, kann er den Preis im Umfang der Beeinträchtigung mindern oder von dieser Anzeige zurücktreten.
(2) Offensichtliche Mängel meldet der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Belegs (§ 16 Abs. 3) in Textform; danach sind Ansprüche daraus ausgeschlossen. Meldet er einen Fehler nicht vor dem nächsten Druckunterlagenschluss nach Erhalt des Belegs, bestehen bei einer Wiederholung des Fehlers keine Ansprüche.
(3) Geringe drucktechnische Farbabweichungen und gerätebedingte Abweichungen in Darstellung und Umbruch der Digitalausgabe sind kein Mangel.
(4) Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln und auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; das gilt nicht in den Fällen des § 11 Abs. 1.
(1) Der Verlag haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, aus übernommenen Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung den Vertrag erst ermöglicht und auf die der Auftraggeber vertrauen darf, begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Beschränkungen gelten auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verlags.
(3) Erscheint eine Ausgabe aus Gründen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, nicht oder mehr als 4 Wochen nach dem Erscheinungstermin der Mediadaten, teilt der Verlag das in Textform mit. Eine Verschiebung nach Abs. 5 verlängert diese Frist nicht. Der Auftraggeber wählt binnen 7 Tagen nach Zugang der Mitteilung in Textform, ob die Anzeige in der verspäteten oder der nächsten Ausgabe erscheint oder ob er von ihr zurücktritt. Tritt er zurück, erstattet der Verlag bereits Gezahltes. Wählt er nicht fristgerecht, erscheint die Anzeige in der verspäteten Ausgabe oder, wenn diese nicht erscheint, in der nächsten; der Preis bleibt geschuldet.
(4) Höhere Gewalt und andere Störungen, die der Verlag nicht zu vertreten hat, auch bei Druckerei, Papierlieferant oder Versand, etwa Streik, Papier- oder Energiemangel, Betriebsausfall oder behördliche Maßnahmen, verlängern die Fristen des Verlags um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Für das Erscheinen einer Ausgabe gilt allein Abs. 3.
(5) Der Verlag darf den Erscheinungstermin einer Ausgabe aus sachlichem Grund um bis zu 4 Wochen verschieben und teilt das unverzüglich in Textform mit; das ist keine Verspätung im Sinne von Abs. 3. Hat der Verlag eine Anzeige in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als termingebunden bestätigt, kann der Auftraggeber sie binnen 7 Tagen nach Zugang der Mitteilung in Textform kostenfrei stornieren.
(6) Stellt der Verlag das Journal ein, kann er Aufträge für künftige Ausgaben mit einer Frist von 2 Monaten in Textform kündigen. Bereits Gezahltes für nicht erschienene Anzeigen erstattet er; eine Nachbelastung nach § 3 Abs. 2 entfällt.
(1) Der Auftraggeber kann eine Anzeige bis zu ihrem Erscheinen in Textform stornieren. Kostenfrei ist das nur nach § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 3 und 5, § 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 3. Sonst berechnet der Verlag vom vereinbarten Preis der Anzeige:
(2) Für Premium-Plätze (U2, U3, U4) und Advertorials gelten bis 8 Wochen vor Anzeigenschluss 25 %, danach bis zum Anzeigenschluss 50 % und nach dem Anzeigenschluss 100 %.
(3) Dem Auftraggeber ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Verlag nach § 648 Satz 2 BGB kein oder ein wesentlich geringerer Betrag zusteht, etwa weil der Verlag Aufwendungen erspart oder den Platz infolge der Stornierung anderweitig vergeben hat. Der Verlag kann einen höheren Anspruch nach § 648 Satz 2 BGB nachweisen. Gezahltes, das den geschuldeten Betrag übersteigt, erstattet der Verlag. Für bereits erbrachte Gestaltung gilt § 7 Abs. 4.
(4) Die Verschiebung einer Anzeige in eine andere Ausgabe wird wie eine Stornierung behandelt. Die Anzeige in der neuen Ausgabe ist ein neuer Auftrag.
(1) Es gelten die Preise der bei Auftragsbestätigung gültigen Mediadaten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Preisänderungen gelten für bestätigte Aufträge nur, wenn der Verlag sie mindestens 1 Monat vor Anzeigenschluss der betroffenen Ausgabe in Textform mitteilt. Bei einer Erhöhung kann der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Zugang, spätestens bis zum Druckunterlagenschluss, von den betroffenen Anzeigen kostenfrei zurücktreten. Die Mitteilung einer niedrigeren Druckauflage ist keine Preisänderung; dafür gilt § 15 Abs. 3.
(3) Der Verlag stellt die Rechnung mit der Auftragsbestätigung, bei Aufträgen über mehrere Ausgaben je Ausgabe zum Anzeigenschluss. Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig. Skonto gewährt der Verlag nicht. Zahlt der Auftraggeber nicht bis zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Druckunterlagenschluss der Ausgabe, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Geht die Rechnung später als 7 Tage vor diesem Termin zu, kommt er 7 Tage nach Zugang ohne Mahnung in Verzug.
(4) Ist der Auftraggeber bei Druckunterlagenschluss mit der Zahlung in Verzug, kann der Verlag die Anzeige zurückhalten. Der Preis richtet sich dann nach § 12 wie bei einer Stornierung nach dem Anzeigenschluss. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, kann der Verlag weitere Anzeigen von Vorauszahlung abhängig machen. Bei Verzug fallen die gesetzlichen Verzugszinsen und die Pauschale nach § 288 BGB an. Das Recht zum Rücktritt nach § 323 BGB bleibt unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Gegenansprüche wegen Mängeln der Anzeige bleiben unberührt.
Werbe- und Mediaagenturen erhalten 10 % AE-Provision, wenn sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung buchen, den Werbekunden benennen und die Druckunterlagen liefern. Grundlage ist der Anzeigenpreis nach allen Nachlässen, ohne Umsatzsteuer. Für Gestaltung und Nebenkosten gibt es keine Provision.
(1) Die Druckauflage in den Mediadaten ist eine Planzahl je Ausgabe, keine Garantie. Druckauflage ist die Zahl aller Exemplare einer Ausgabe, in denen die Anzeige unverändert abgedruckt ist, einschließlich Nachdrucken, die der Verlag innerhalb von 6 Monaten nach dem Erscheinungstermin herstellt. Auf Verlangen weist der Verlag die Druckauflage durch eine Bestätigung der Druckerei nach.
(2) Liegt die Druckauflage mehr als 20 % unter der Planzahl, mindert sich der Preis der betroffenen Anzeigen um den Prozentsatz, um den die Druckauflage die Planzahl unterschreitet. Bei Abschlüssen über mehrere Ausgaben vergleicht der Verlag die Summe der Druckauflagen der belegten Ausgaben mit der Summe ihrer Planzahlen. Hat der Verlag dem Auftraggeber einen Nachdruck in Textform angekündigt, erstattet er eine Minderung erst nach Ablauf der Frist nach Abs. 1.
(3) Teilt der Verlag dem Auftraggeber vor Anzeigenschluss eine niedrigere Druckauflage in Textform mit, tritt diese für Abs. 2 an die Stelle der Planzahl. Der Auftraggeber kann dann binnen 14 Tagen nach Zugang, spätestens bis zum Druckunterlagenschluss, von den betroffenen Anzeigen kostenfrei zurücktreten; bereits Gezahltes erstattet der Verlag.
(1) Jede Anzeige erscheint ohne Aufpreis auch in der Digitalausgabe (PDF und EPUB). Anzeigen, die nach dem Heilmittelwerbegesetz nur gegenüber Fachkreisen zulässig sind, nimmt der Verlag aus Digitalausgaben heraus, die nicht auf Fachkreise beschränkt sind; das ist kein Mangel und mindert den Preis nicht.
(2) Die Digitalausgabe bleibt abrufbar, solange der Verlag sie anbietet; eine Mindestdauer sagt er nicht zu. Links setzt er nach Möglichkeit anklickbar um, ohne Gewähr.
(3) Spätestens 4 Wochen nach Erscheinen erhält der Auftraggeber einen Beleg als PDF.
Zur Durchführung des Auftrags verarbeitet der Verlag personenbezogene Daten des Auftraggebers und seiner Ansprechpersonen. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung (https://longevity-horizons.com/datenschutz.html).
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist München. Gerichtsstand ist München, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(3) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam.
Stand: 10 | 2026